Freitag, 18.05.2012
 

 

 
Home | Login | Impressum | Sitemap
Suche:
Wartburg Radio 96,5
Georgenstraße 43
99817 Eisenach
Fon +49[0]3691-881 883
Fax +49[0]3691-881 882
info(at)wartburgradio.com

Öffnungszeiten:
Montag-Donnerstag:
10-21 Uhr
Freitag: 10-16 Uhr
Samstag: n.Vereinbarung
Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ”Offener Hörfunkkanal Eisenach ”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen ”Offener Hörfunkkanal Eisenach e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach. Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des von ihm getragenen Offenen Kanals.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit, beim Erstellen von Programmbeiträgen, die die Allgemeinheit fördern und durch die unentgeltliche Beratung und Betreuung von Nutzern und Interessenten für die Teilnahme am lokalen Rundfunk. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an,
    - allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Rundfunk zu ermöglichen,
    - größtmögliche demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Interessierten,
    - eine Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personen und Vereinigungen zu ermöglichen,
    - das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern.
  3. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist Aufgabe des Vereins, die Einrichtung des Offenen Kanals Eisenach vorzubereiten sowie die technischen und personellen Mittel für den Betrieb des Offenen Kanals Eisenach vorzuhalten, ihn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und ihn den Nutzern durch einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Verfügung zu stellen.

    Der Verein gibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften [Thüringer Rundfunkgesetz (TRG), Satzung über die Trägerschaft und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen (OK-Satzung)] und der technischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungs- und Hausordnung (§ 13) Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen (natürlichen und juristischen Personen) die Gelegenheit, eigene direkt gesendete oder vorproduzierte Hörfunkbeiträge herzustellen und zu verbreiten.

    Der Verein organisiert Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, zum Beispiel auf den Gebieten der
    - lokalen Information und Kommunikation,
    - lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens,
    - lokalen Medienerziehung und -bildung,
    - Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
    - Verbraucherberatung,
    - Völkerverständigung im Sendegebiet,
    - Jugend- und Altenhilfe
    - Beratung in Fragen der Gesundheit,
    - Gleichberechtigung der Geschlechter.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zusammensetzung der Mitglieder

Der Verein ”Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.” soll durch die Zusammensetzung seiner Mitglieder die Vielfalt der Meinungen und der gesellschaftlichen Kräfte im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Eisenach widerspiegeln.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Eisenach hat. Der Antrag ist an den Vorstand (§ 10) zu richten. Sofern die Voraussetzungen nach § 7 OK-Satzung vor-liegen, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft. Interessenten außerhalb des Verbreitungsgebietes können Mitglied werden.
  2. Für eine Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Ablehnung muss begründet werden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen die Ablehnungsentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen, der diese der nächsten Mitgliederversammlung (§ 8) vorzulegen hat. Der Antragsteller ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und diese der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ablehnungsentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Vereins, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.
  3. Ein Mitglied kann wegen nichtsatzungsgemäßem Verhalten ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied mehr als zwei Jahre mit Zahlung seines Beitrages im Rückstand, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden.
  4. Für einen Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Der Ausschluss muss begründet werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Ausschlussentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen, der diese der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Das betroffene Mitglied ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ausschlussentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenden Rechte.


§ 6 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch

- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Leistungen und Zuwendungen Dritter.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig,
    - für den Aufbau, den Betrieb und die Fortentwicklung des Offenen Kanals Eisenach die grundlegenden Entscheidungen zu treffen,
    - den Vorstand zu wählen,
    - den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
    - den Vorstand zu entlasten,
    - Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen,
    - die Nutzungs- und Hausordnung zu verabschieden,
    - Satzungsänderungen zu beschließen,
    - die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder über Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei §§ 14 und 15.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet, der die Wahlhandlung leitet.
  6. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Mitglied die geheime Abstimmung beantragt hat. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt schriftlich und geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Wenn auf der Tagesordnung Vorstandswahlen, Abwahlen und/oder Satzungsänderungen angekündigt sind, ist die Versammlung allerdings nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Versammlung spätestens innerhalb von einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Statt eines 3. Wahlgangs entscheidet das Los.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer und der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern und der TLM innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 10 Vorstand

  1. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abberufen werden.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung (§ 8) zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht dem Leiter/der Leiterin des Offenen Kanals (§ 11) übertragen hat.
    Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
    - die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
    - die Mitgliederversammlung einzuberufen,
    - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
    - den Leiter/die Leiterin des Offenen Kanals und dessen Mitarbeiter/innen zu bestellen oder abzuberufen,
    - den Wirtschaftsplan mit Investitionsplan, Stellenplan und Raumbedarfsplan, die Geschäfts- und Kassenberichte aufzustellen,
    - die Buch- und Kassenführung sicherzustellen sowie die Verwendungsnachweise zu erstellen,
    - über Beschwerden gegen eine Entscheidung des Leiters/der Leiterin des Offenen Kanals zu entscheiden,
    - über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung erteilen.
  6. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Eine vorläufige Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern und der TLM innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zuzuleiten.

 
§ 11 Leiter/Leiterin des Offenen Kanals

  1. Der Leiter/die Leiterin des Offenen Kanals wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Vorstand angestellt. Die Ausschreibung und Anstellung des Leiters/der Leiterin des Offenen Kanals richten sich nach der OK-Förderrichtlinie.
  2. Der Leiter/die Leiterin des Offenen Kanals darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Mitgliedschaft im Trägerverein ist möglich.
  3. Dem Leiter/der Leiterin des Offenen Kanals obliegen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    - Organisation und Abwicklung des Betriebs des Offenen Kanals,
    - möglichst vielschichtige Ausschöpfung des Nutzerpotentials,
    - Entscheidung über die Verbreitung von Sendebeiträgen,
    - Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung des Offenen Kanals in der Öffentlichkeit,
    - Organisation von Veranstaltungen,
    - Führung der laufenden Geschäfte des Trägervereins, soweit sie ihm vom Vorstand übertragen sind (§ 10).
  4. Der Leiter/die Leiterin des Offenen Kanals ist gegenüber den Mitarbeitern des Offenen Kanals Eisenach weisungsbefugt. Er/sie übt neben dem Vorstand das Hausrecht in den Räumen des Offenen Kanals aus.
  5. Der Leiter/die Leiterin des Offenen Kanals nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teil.


§ 12 Vereins- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Vereinsprüfer/innen. Diesen obliegen die sachliche Prüfung des Wirtschaftsplanes, der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung.


§ 13 Nutzungsordnung

  1. Zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung des Offenen Kanals stellt der Trägerverein eine Nutzungs- und Hausordnung auf, die für alle OK-Nutzer verbindlich ist.
  2. Entspricht die Nutzungs- und Hausordnung nicht der Musterordnung der TLM, ist sie dieser vorab zur Genehmigung vorzulegen.


§ 14 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.
  2. Der satzungsändernde Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  3. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt erst nach der Genehmigung durch die TLM in Kraft.

 
§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereines muß bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt benannt werden.
  2. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das von der TLM geförderte Vereinsvermögen treuhänderisch an die TLM über, die es an den steuerbegünstigten Nachfolgeträgerverein für einen Offenen Kanal am Standort des Offenen Kanals Eisenach oder ersatzweise an einen anderen steuerbegünstigten Trägerverein eines Offenen Kanals in Thüringen zu übergeben hat, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die TLM in Kraft.

 
© 2006-2010 Wartburg-Radio, Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.



Newsletter bestellen

Newsletter abmelden

Das Wartburg-Radio wird
gefördert & unterstützt durch -->