Trägerverein

Der Trägerverein Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.

Zurzeit hat der Verein ca. 65 Mitglieder, zu denen Vereine, Schulen, Parteien und Privatpersonen der Stadt Eisenach zählen.
Der Verein trifft sich mindestens zweimal im Jahr und ist in alle wichtigen Entscheidungen des Wartburg-Radios eingebunden. Ohne den Trägerverein würde es in Eisenach kein Bürgerradio geben.

Die Ziele des Vereins „Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.“ sind in seiner Satzung festgeschrieben. Informationen zu den Mitgliedsbeiträgen finden Sie in der Beitragsordnung.

Der Kontakt zum Trägerverein ist über den Vereinsvorsitzenden Volker Weber möglich.

Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.
Georgenstraße 43
99817 Eisenach

E-Mail: vorstand@wartburgradio.com

Ihre Mitarbeit im Verein ist herzlich willkommen.

Der Vorstand des Vereins Offener Hörfunkkanal Eisenach stellt sich vor

Mitglieder des Vorstandes des Offenen Hörfunkkanals Eisenach e.V. sind:

  • Volker Weber, Vorsitzender
  • Uwe-Jens Ebert, Schatzmeister
  • Ingolf Preiß, stellv. Vorsitzender
  • Christoph Ihling, Schriftführer
  • Matthias Wurmehl, Beisitzer

Satzung als Download

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ”Offener Hörfunkkanal Eisenach e. V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach. Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des von ihmgetragenen Bürgerradios.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft, Förderung und der Betrieb eines lizenzierten, lokalen Bürgerradios im Verbreitungsgebiet. Weiterhin ist es Zweck des Vereins Medienkompetenz im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit zu vermitteln. Der Verein fördert das Erstellen von Programmbeiträgen, die die Allgemeinheit fördern. Der Verein schafft die Rahmenbedingungen für eine unentgeltliche Beratung und Betreuung von Nutzern und Interessenten für die Teilnahme am lokalen Bürgerradio. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an,
– allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Bürgerradio zu ermöglichen, – größtmögliche demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Interessierten,
– eine Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, von im Sendegebiet
lebenden Ausländern und anderen Personen und Vereinigungen zu ermöglichen, – das Bewußtsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern,
– ein Programm im Bürgerradio mit lokalen und regionalen Inhalten zu fördern.
3. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist Aufgabe des Vereins, die technischen und personellen Mittel für den Betrieb des Bürgerradios vorzuhalten, es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und es den Nutzern durch einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Verfügung zu stellen.
Der Verein gibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften [Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG), Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) für den Betrieb von Bürgermedien in Thüringen (Bürgermedien-Satzung) und der technischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungs- und Hausordnung (§ 13) Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen (natürlichen und juristischen Personen) die Gelegenheit, eigene direkt gesendete oder vorproduzierte Hörfunkbeiträge und Programme herzustellen und zu verbreiten.
Der Verein organisiert Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, zum Beispiel auf den Gebieten der
– lokalen und regionalen Information und Kommunikation,
– lokalen und regionalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens, – lokalen und regionalen Medienerziehung und -bildung,
– Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
– Verbraucherberatung,
– Völkerverständigung ,
– Jugend- und Altenhilfe
– Beratung in Fragen der Gesundheit,
– Gleichberechtigung der Geschlechter.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Zusammensetzung der Mitglieder
Der Verein ”Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.” soll durch die Zusammensetzung seiner Mitglieder die Vielfalt der Meinungen und der gesellschaftlichen Kräfte im Verbreitungsgebiet des Bürgerradios widerspiegeln.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag ist an den Vorstand (§ 10) zu richten.
2. Für eine Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Ablehnung muß begründet werden. Der Antragsteller hat die Mög- lichkeit, gegen die Ablehnungsentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzu- reichen, der diese der nächsten Mitgliederversammlung (§ 8) vorzulegen hat. Der Antragsteller ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und diese der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ablehnungsentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Vereins, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.
2. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.
3. Ein Mitglied kann wegen nichtsatzungsgemäßen Verhalten ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied mehr als zwei Jahre mit Zahlung seines Beitrages im Rückstand, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden.
4. Für einen Ausschluß eines Mitglieds ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Der Ausschluß muß begründet werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Ausschlußentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen, der diese der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Das betroffene Mitglied ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ausschlußentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenden Rechte.


§6 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
– Mitgliedsbeiträge,
– Spenden,
– Leistungen und Zuwendungen Dritter.
Für Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Höhe ist in einer Beitragsordnung geregelt.


§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. DieMitgliederversammlung 2. Der Vorstand.


§8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig
– für den Aufbau, den Betrieb und die Fortentwicklung des Bürgerradios grundlegende Entscheidungen zu treffen,
– bei Verstößen des/der Programmverantwortlichen gegen Lizenzbestimmungen – den Vorstand zu wählen,
– den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
– den Vorstand zu entlasten,
– Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen,
– die Nutzungs- und Hausordnung zu verabschieden, – Satzungsänderungen zu beschließen,
– die Auflösung des Vereins zu beschließen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder über Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei §§ 14 und 15.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuß gebildet, der die Wahlhandlung leitet.
6. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß ein Mitglied die geheime Abstimmung beantragt hat. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt schriftlich und geheim.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be- schlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Wenn auf der Tagesordnung Abwahlen und/oder Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins angekündigt sind, ist die Versammlung allerdings nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Versammlung spätestens innerhalb von einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Statt eines 3. Wahlgangs entscheidet das Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern und der TLM innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzureichen.


§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§10 Vorstand
1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abberufen werden.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung (§ 8) zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht dem Leiter des Bürgerradios (§ 11) übertragen hat.
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
– die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
– die Mitgliederversammlung einzuberufen,
– die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
– den Leiter des Bürgerradios und dessen Mitarbeiter zu bestellen oder abzuberufen,
– den Wirtschaftsplan mit Investitionsplan, Stellenplan und Raumbedarfsplan, die Geschäfts-
und Kassenberichte aufzustellen,
– die Buch- und Kassenführung sicherzustellen sowie die Verwendungsnachweise zu
erstellen,
– über Beschwerden gegen eine Entscheidung des Leiters des Bürgerradios zu entscheiden, – über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlußfassung erteilen.
6. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine vorläufige Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern und der TLM innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zuzuleiten.
8. Der Vorstand darf nicht den Programmverantwortlichen für das redaktionelle Programm stellen. Er ist in allen inhaltlichen Fragen des redaktionellen Programms gegenüber dem/den Programmverantwortlichen nicht weisungsberechtigt.


§11 Leiter des Bürgerradios
1. Der Leiter des Bürgerradios wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Vorstand angestellt. Die Ausschreibung und Anstellung des Leiters des Bürgerradios richten sich nach der Richtlinie der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) für die Förderung von Bürgermedien (Bürgermedien- Förderrichtlinie) .
2. Der Leiter des Bürgerradios darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Mitgliedschaft im Trägerverein ist möglich.
3. Dem Leiter des Bürgerradios obliegen insbesondere folgende Tätigkeiten:
– Organisation und Abwicklung des Betriebs des Bürgerradios ,
– Koordination des Redaktionsmanagements
– Betreuung und Beratung von Nutzern und Interessenten,
– möglichst vielschichtige Ausschöpfung des Nutzerpotentials,
– Entscheidung über die Verbreitung von Sendebeiträgen,
– Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung des Bürgerradios in der Öffentlichkeit,
– Organisation von Veranstaltungen,
– Führung der laufenden Geschäfte des Trägervereins, soweit sie ihm vom Vorstand
übertragen sind (§ 10).
4. Der Leiter ist gegenüber den Mitarbeitern des Bürgerradios weisungsbefugt. Er übt neben dem Vorstand das Hausrecht in den Räumen des Bürgerradios aus.
5. Der Leiter des Bürgerradios nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teil.


§12 Vereins- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Vereinsprüfer. Diesen obliegen die sachliche Prüfung des Wirtschaftsplanes, der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung.


§13 Nutzungsordnung
1. Zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung des Bürgerradios stellt der Trägerverein eine Nutzungs- und Hausordnung auf, die für alle Nutzer des Bürgerradios verbindlich ist.
2. Entspricht die Nutzungs- und Hausordnung nicht der Musterordnung der TLM, ist sie dieser vorab zur Genehmigung vorzulegen.

§14 Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.
2. Der satzungsändernde Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt erst nach der Genehmigung durch die TLM in Kraft.


§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereines muß bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt benannt werden.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die juristische Person des öffentlichen Rechts „Thüringer Landesmedienanstalt“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§16 Sprachform
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.


§17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft, da die TLM bereits mit Schreiben vom 03.05.2016 zugestimmt hat.

Beitragsordnung des Trägervereins Offener Hörfunkkanal Eisenach e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12. April 1999; geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.08.2001, geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2009

Bei der Finanzierung des Offenen Kanals Eisenach durch die TLM handelt es sich um Zuschüsse. Der Verein ist angehalten, Eigenmittel einzubringen, die aus geldwerten Leistungen der Mitglieder, Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehen können. Produkt- und Firmenwerbung im Sendeprogramm scheiden als Einnahmequelle ausdrücklich aus. Mitgliedsbeiträge stellen also eine unverzichtbare Finanzierungsgrundlage für den Offenen Kanal Eisenach dar. Kontinuierliche Mitgliederwerbung ist eine wichtige Aufgabe des Vorstandes.

1.Der Regelbeitrag für juristische Personen wird auf 5,20 Euro pro Monat festgesetzt.

2. Der Regelbeitrag von natürlichen Personen wird auf 2,60 Euro pro Monat festgesetzt.

3. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres beträgt der Beitrag 1,00 € pro Monat. (Ein Euro für mein Radio)

4. Familienbeitrag: Sind zwei oder mehrere Personen einer Familie oder Lebensgemeinschaft (gemeinsamer Haushalt) Mitglied im OK Eisenach e.V. gilt ein ermäßigter Jahresbeitrag von 25,00 € pro Person.

5. Auf individuellen Antrag kann der Vorstand Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen bzw. erlassen.

6. Förderbeiträge können in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

7. Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands sollen die Beiträge in der Regel per Dauerauftrag bzw. per Einzugsermächtigung entrichtet werden. Dabei ist eine viertel-, halb- oder ganzjährliche Bezahlung des Beitrages ausdrücklich erwünscht.

8. Die Beiträge sind spätestens zum 30.06. und zum 31.12. für das jeweils abgelaufene Halbjahr fällig, bei ganzjährlicher Bezahlung spätestens zum 30.06. für das laufende Jahr.

9. Nach Anerkennung des Vereins als gemeinnützig hat jedes Mitglied auf Wunsch Anspruch auf eine Beitragsbescheinigung und jede/r Spender/in Anspruch auf eine Spendenbescheinigung für seine/ihre Steuererklärung.


Current track

Title

Artist